Mietminderung bei einem Wasserschaden: Ihr Recht als Mieter
Kommt es in einem Wohnhaus mit mehreren Parteien zu einem
Wasserschaden, ist oft mehr als nur eine Wohnung betroffen. Die Ursache
muss keineswegs immer in defekten Wasser- oder Heizungsrohren liegen.
Auch ein geplatzter Schlauch an der Waschmaschine, der zu spät
bemerkt wird, kann gravierende Folgen haben. Das austretende Wasser
dringt ins Mauerwerk ein und fließt nach unten in die
tiefergelegenen Etagen. Je nachdem, wie das Haus errichtet wurde, kann
das Wasser auch direkt durch die Decke des Mieters in der darunter
liegenden Wohnung tropfen. Egal, woher das Wasser kommt: Die
Schäden sind oft groß, schnelle Abhilfe ist
unbedingt erforderlich.
In einer Mietwohnung darf der Mieter jedoch nicht einfach auf eigene
Faust mit der Beseitigung des Wasserschadens beginnen. Es muss vielmehr
immer erst der Vermieter über den Schaden informiert werden,
und zwar am besten schriftlich. Wenn möglich, sollten dem
Schreiben auch Fotos beigefügt werden, die das
Ausmaß des Wasserschadens dokumentieren. Zugleich muss dem
Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Schäden
gesetzt werden. Als angemessen gilt eine Aufnahme der Arbeiten
innerhalb von 14 Tagen.
Von dem Moment an, in dem der Wasserschaden beim Vermieter gemeldet
wurde, hat der Mieter Anspruch auf Minderung seiner Miete. Die Summe,
die er Monat für Monat zahlt, ist schließlich die
Gegenleistung für die Überlassung einer voll
funktionsfähigen Wohnung in ordnungsgemäßem
Zustand. Sind Teile der Wohnung wegen des Wasserschadens jedoch nicht
in normalem Umfang nutzbar, muss auch die Miete nicht in der vollen
Höhe gezahlt werden. Die finanziellen Einbußen durch
die geminderte Miete kann sich der Vermieter in der Regel durch seine
Versicherung oder die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers
ersetzen lassen.